Die Eheleute des zugrunde liegenden Streitfalls hatten 2015 eine rund 140 qm große Vierzimmerwohnung im zweiten Obergeschoss im Jahr 2015 von dem Bauträger in Düsseldorf für rund 550.000 Euro gekauft. Die Wohnung liegt in einem größeren Neubaugebiet, in dem insgesamt rund 1.800 Wohnungen entstehen sollen.
Kläger sehen in errichteter Containeranlage Wertminderung ihrer Wohnung
Auf der anderen Straßenseite gegenüber der Wohnung errichtete die Stadt Düsseldorf eine Containeranlage für Altglas und Altpapier. Dass dies geschehen würde, wussten die Eheleute bei Kaufabschluss nicht. Sie fühlen sich deshalb von dem Bauträger arglistig getäuscht. Ihre Wohnung sei wegen der optischen Beeinträchtigungen und Lärm- und Geruchsbelästigungen, die von der Containeranlage ausgingen, rund 30.000 Euro weniger wert.
SG: Ökologisch sinnvolle Abfallentsorgung gehört zum urbanen Leben
Ihre auf Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von 10.000 Euro gerichtete Klage blieb auch in zweiter Instanz ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf führte in seiner Entscheidungsbegründung aus, dass die ökologisch sinnvolle Abfallentsorgung zum urbanen Leben gehöre, für das die Eheleute sich mit der Standortwahl ihrer Eigentumswohnung entschieden hätten. Die damit einhergehenden Beeinträchtigungen seien unvermeidbar und hinzunehmen. Aus der Höhe des von den Eheleuten gezahlten Kaufpreises ergebe sich kein anderer Maßstab: Auch in Wohnvierteln mit gehobenen Quadratmeterpreisen müsse die Abfallentsorgung sichergestellt sein.
Abfallcontaineranlage führt nicht zur Abwertung einer gehobenen Eigentumswohnung
Quelle:
Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)
Urteilsdatum:
21. Januar 2020
Entscheidung:
Urteil
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Aktenzeichen:
I-21 U 46/19
Weiterführende Links:
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