Die Klägerin ist der Wasserverband für das oberirdische Einzugsgebiet der Emscher. Von 1965
bis 1999 betrieb sie auf dem Gebiet der beklagten Stadt Duisburg eine Kläranlage; bis 1984
leitete sie das schlammhaltige Abwasser zum Zwecke der Entwässerung auf sogenannte
Schlammplätze. Im März 2011 ordnete die Beklagte an, den in den Schlammplätzen unter einer
Bodenschicht als pastöse Masse gelagerten Klärschlamm auszuheben und einer ordnungsgemäßen Entsorgung in einer Abfallentsorgungsanlage zuzuführen.
Klägerin muss Ablagerungen des Klärschlamms gemeinwohlverträglich beseitigen
Die Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück. Die Ordnungsverfügung habe ihre Rechtsgrundlage im Abfallrecht. Der Klärschlamm sei nicht mehr Gegenstand der Abwasserbeseitigung. Die Ablagerung des Klärschlamms verstoße gegen die Pflicht der Klägerin, Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder sie gemeinwohlverträglich zu beseitigen.
BVerwG: Beseitigung des Klärschlamms unterliegt den Abfallrecht
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Wasserrechtliche
Bestimmungen sind auf den Klärschlamm nicht mehr anzuwenden, weil die Kläranlage
stillgelegt worden war. Als bewegliche Sache, die nicht mit dem umgebenden Erdreich verwachsen ist, unterliegt er dem Abfallrecht. Da der Klärschlamm nicht deponiefähig ist, sind
die Vorschriften über die Stilllegung einer Deponie und das Bodenschutzrecht nicht
einschlägig. Die abfallrechtliche Beseitigungsverfügung ist nicht zu beanstanden.
BVerwG: Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht
Quelle:
Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
Urteilsdatum:
8. Juli 2020
Entscheidung:
Urteil
Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen:
7 C 19.18