Inanspruchnahme des Verkäufers von Wohneigentum als Zustandsstörer bei noch nicht erfolgter Eigentums­übertragung auf Erwerber

Der Verkäufer von Wohneigentum kann als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden, wenn die Übertragung des Eigentums auf den Erwerber noch nicht erfolgt ist. Die Behebung brand­schutz­rechtlicher Mängel steht nicht zur Disposition der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht des Saarlandes entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungseigentumsanlage im Saarland genügte nicht brandschutzrechtlichen Anforderungen. Gegen sämtliche Wohnungseigentümer erging daher im Januar 2020 eine bauaufsichtliche Anordnung zur Behebung der brandschutzrechtlichen Mängel. Einer der Wohnungseigentümer sah sich dafür aber nicht verantwortlich. Er verwies darauf, dass er seine Wohneinheiten im September 2019 an einen neuen Erwerber verkauft hatte. Zwar war dieser noch nicht Eigentümer. Dies sollte erst nach Zahlung der letzten Rate geschehen. Er habe aber seine Stimmenanteile auf den neuen Erwerber übertragen, so dass er keinen Einfluss mehr auf die Beschlussfassung der Gemeinschaft habe. Der Wohnungseigentümer beantragte daher Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Wohnungseigentümers.

Inanspruchnahme als Zustandsstörer Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Wohnungseigentümer könne als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden, so dass er ebenfalls die Brandschutzmängel zu beseitigen habe. Weder der Abschluss des Kaufvertrags noch die fehlende Sachherrschaft an den Wohneinheiten stehe dem entgegen. Denn er sei weiterhin Eigentümer.

Möglichkeit der Einflussnahme auf WEG für Rechtmäßigkeit der Anordnung unerheblich Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei es unerheblich, dass der Wohnungseigentümer seine Stimmenanteile an den Erwerber übertragen habe. Denn für die Rechtmäßigkeit der Anordnung komme es nicht auf die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Wohnungseigentümergemeinschaft an. Bei der geforderten brandschutzrechtlichen Ertüchtigung handle es sich nicht um eine Maßnahme, deren Vornahme zur Disposition der Wohnungseigentümergemeinschaft stehe, sondern um eine behördliche Anordnung im Rahmen der Gefahrenabwehr. Diese können notfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung auch ohne entsprechende Beschlusslage durchgesetzt werden. Die Gemeinschaft könne sich seiner Verpflichtung nicht durch eine ablehnende Beschlussfassung entziehen.

Quelle:
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (vt/rb)
Urteilsdatum:
17. August 2022
Entscheidung:
Beschluss
Gericht:
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Aktenzeichen:
2 B 104/22