Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2022 erfuhr eine im Saarland ansässige Gewerbebetreiberin, das aufgrund von Baumaßnahmen die etwa 13 öffentlichen Parkplätze vor ihrem Betrieb wegfallen sollten. Die Gewerbebetreiberin betrieb eine Poststelle und führte an, dass sie die Parkplätze als Ladezone benötige. Diesen Umstand hatte die Behörde eingeplant und bereits für die entfallenden Stellplätze die Errichtung einer 12 m langen Ladezone vorgesehen. Die Gewerbebetreiberin hielt dies für unzureichend und begründete dies mit pauschalen Behauptungen. Sie beantragte daher Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes wies den Eilrechtsantrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Gewerbebetreiberin.
Kein Anspruch auf Erhaltung der öffentlichen Parkplätze
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Schutz des Anliegergebrauchs erstrecke sich nicht auf die Aufrechterhaltung einer bestehenden günstigen Zufahrtsmöglichkeit oder der Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs. Ein Anlieger könne daher regelmäßig nicht beanspruchen, dass Parkplätze auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar an seinem Grundstücks eingerichtet oder erhalten bleiben. Werde aber die Erreichbarkeit im Kern wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht und sei der Anlieger dadurch gravierend betroffen, könne ihm ein Abwehrrecht zustehen. So lag der Fall hier nicht.
Keine Verletzung des Anliegergebrauchs wegen geplanter Errichtung der Ladezone
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei der Anliegergebrauch wegen der geplanten Errichtung der Ladezone nicht verletzt worden. Die Gewerbebetreiberin habe nicht glaubhaft machen können, dass die Ladezone nicht ausreichen würde, um den Postbetrieb in zumutbarer Weise fortzuführen.
Kein Anspruch auf Erhaltung öffentlicher Parkplätze unmittelbar vor Grundstück
Quelle:
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (vt/rb)
Urteilsdatum:
21. September 2022
Entscheidung:
Beschluss
Gericht:
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Aktenzeichen:
1 B 200/22