Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem Grundstück in Bayern befand sich zum Nachbargrundstück hin eine Sichtschutzwand. Auf dem Nachbargrundstück befand sich dagegen ein Maschendrahtzaun. Im Oktober 2019 warf der Eigentümer des Nachbargrundstücks in den Zwischenraum zwischen Sichtschutz und Maschendrahtzaun Laub. Nach einem Gespräch zwischen den Grundstückseigentümern, entfernte der Eigentümer des Nachbargrundstücks das Laub wieder. Dennoch erhob der Eigentümer des anderen Grundstücks Klage auf Unterlassung.
Kein Anspruch auf Unterlassung wegen fehlender Wiederholungsgefahr
Das Amtsgericht Nürnberg entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Unterlassung gegen den Beklagten zu, da es insofern an einer Wiederholungsgefahr fehle. Zwar stelle die Verbringung des Laubs in den Zwischenraum zwischen Sichtschutz und Zaun eine Verschmutzung und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung dar. Jedoch sei die Wiederholungsgefahr weggefallen, da der Beklagte das Laub selbständig wieder entfernt hatte. Es bestehe somit keine Besorgnis weiterer Störungen.
Verbringen von Laub in Zwischenraum zwischen Sichtschutz und Maschendrahtzaun durch Nachbarn stellt Eigentumsbeeinträchtigung dar
Quelle:
Amtsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
Urteilsdatum:
3. Dezember 2021
Entscheidung:
Urteil
Gericht:
Amtsgericht Nürnberg
Aktenzeichen:
23 C 3805/21