Des Einen Wertanlage ist des Anderen Lebensraum.

Auch ein ansonsten harmonisches Mietverhältnis kann durch unvorhergesehene Ereignisse getrübt werden, bei denen Vermieter und Mieter unterschiedliche Interessen haben. Sei es ein Wasserschaden oder eine Eigenbedarfskündigung. Meist lassen sich Auseinandersetzungen über Mietmängel, Mietminderungen oder Mieterhöhungen gemeinsam mit einem erfahrenen Rechtsanwalt lösen, ohne dass man den langen, teuren gerichtlichen Weg gehen muss. 

Aber auch wenn Sie es als Vermieter mit schwierigen Sachverhalten wie Räumungsklagen, Schadenersatzforderungen oder Mieterhöhungen nach Sanierungen zu tun haben, tun wir alles, um Ihre berechtigten Interessen schon außergerichtlich erfolgreich durchzusetzen. Denn das erspart Ihnen neben Zeit und Kosten auch emotionale Belastungen.

Ihr Ansprechpartner im Bereich Mietrecht:

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

  • 06252 / 966-176 (Durchwahl des Sekretariats)

Aktuelle Urteile im Bereich Mietrecht:

Die Installation eines Klimageräts an der Außenfassade kann grundsätzlich gemäß § 20 Abs. 1 WEG mit einfacher Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen werden. Ein entsprechender Beschluss ist aber gemäß § 20 Abs. 4 WEG unzulässig, wenn dadurch die grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage bewirkt wird. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.
Urteil vom 02.11.2022
Ein Vermieter ist nicht berechtigt, eigenmächtig eine analoge Klingelanlage durch eine digitale Anlage auszutauschen. Dem Mieter steht insofern ein Anspruch auf Wiederherstellung einer vollständigen und funktionstüchtigen Klingelanlage zu. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.
Urteil vom 06.10.2022
Der Einbruch eines Mieters in die über seine Wohnung gelegene, leerstehende Nachbarswohnung zwecks Klärung der Herkunft eines Wasserschadens begründet kein Kündigungsrecht des Vermieters. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Beschluss vom 22.09.2022
Einem Anlieger steht grundsätzlich kein Anspruch auf Erhaltung öffentlicher Parkplätze vor seinem Grundstück zu. Wird jedoch sein Anliegerrecht gravierend verletzt, so kann ihm ein Abwehrrecht zustehen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht des Saarlandes entschieden.
Beschluss vom 21.09.2022