Arzt- und Arzthaftungsrecht
Ihr Ansprechpartner im Bereich Arzt- und Arzthaftungsrecht:
Rechtsanwalt
- 06252 / 966-101 (Durchwahl des Sekretariats)
Aktuelle Urteile im Bereich Arzt- und Arzthaftungsrecht:
Aspirationen können bei Kleinkindern praktisch in jeder Lebenslage auftreten. Aufwändige und zeitraubende Sicherheitsmaßnahmen vor typischen Behandlungs- und Pflegemaßnahmen sind deshalb im Klinikalltag undurchführbar. Die intravenöse Verabreichung eines Antibiotikums, in dessen Folge es zur Aspiration und einem bleibenden Hirnschaden kam, stellte sich auch unter Berücksichtigung eines auf dem Tisch liegenden Apfelstückchens und einem in der Hand des
14 Monate alten Klägers befindlichen Kartoffelchip nicht als behandlungsfehlerhaft dar, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).
Urteil vom 25.04.2023
Die Einwilligung eines Patienten in einen ärztlichen Eingriff ist nur dann wirksam, wenn der Arzt zuvor verständlich und ausführlich über die Risiken der OP aufgeklärt hat. Die Aufklärung muss auch so frühzeitig sein, dass dem Patienten für die Entscheidung genügend Bedenkzeit verbleibt. Ein Aufklärungsgespräch erst am Tag der Operation oder sogar erst während der OP-Vorbereitung ist wegen des bestehenden Zeitdrucks grundsätzlich verspätet. Als Folge dessen ist die durchgeführte Operation rechtswidrig. Das Landgericht Frankenthal hat in einem solchen Fall einer Frau aus Baden-Württemberg jetzt ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € zugesprochen.
Urteil vom 30.05.2022
Für den Beweis, dass ein ärztliches Aufklärungsgespräch durchgeführt wurde, ist es nicht erforderlich, dass sich der Arzt an das Gespräch konkret erinnert. Der Nachweis einer ständigen Übung genügt vielmehr, wenn die Angaben des Arztes in sich schlüssig sind und durch die Dokumentation im Wesentlichen bestätigt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
Urteil vom 29.06.2021
Die Partei einer Arzthaftungssache hat Anspruch auf Übersendung von Kopien der Behandlungsunterlagen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Gerichts ist nicht ausreichend. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
Beschluss vom 28.06.2021