Warnung an alle Handwerksunternehmen: Kann Ihr Auftraggeber den geschlossenen Bauwerkvertrag wirksam widerrufen, haben Sie umsonst gearbeitet! Auch für Abschluss und Nachträge zu (Verbraucher-) Bauverträgen gibt es ein Widerrufsrecht.

Die Entwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung im Baurecht und dazu inzwischen ergangene Gerichtsentscheidungen veranlassen uns, das Augenmerk unserer Mandanten (insbesondere Bau- und Handwerksunternehmen) auf die Gefahr des Widerrufes von Bauwerkverträgen zu richten:

Seit der Neufassung des BGB steht einem Bauherrn bei einem Verbraucherbauvertrag ein Widerrufsrecht zu. Ein solcher liegt vor, wenn der Unternehmer ein neues Gebäude errichtet oder erhebliche Umbaumaßnahmen durchführt, wenn also „alle Leistungen aus einer Hand“ kommen, § 650i BGB. Dieses Widerrufsrecht kann binnen 14 Tagen ausgeübt werden. Die Frist beginnt erst, wenn der Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten hat.

Weit weniger bekannt ist allerdings, dass einem Verbraucher-Bauherrn auch bei einzelnen Werk- und Handwerkerleistungen ein Widerrufsrecht zusteht, wenn dieser Vertrag entweder außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen wird (§§ 312b, 312g BGB) oder wenn ein Fernabsatzvertrag vorliegt, d.h. wenn der Vertrag durch Brief, Telefonat, E-Mails, SMS, WhatsApp o.ä. geschlossen wird (§ 312c BGB).

So ein Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers im Sinne des § 312b Abs. 1 N. 1 BGB ist schnell geschlossen, wie unser Fallbeispiel verdeutlicht.

Die damit für den Unternehmer verbundenen Risiken sind gravierend:

Hat er den Auftraggeber nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert, kann dieser den Vertrag bis zum Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen widerrufen. In diesem Fall schuldet der Auftraggeber gemäß § 357a BGB nicht einmal Wertersatz, wenn eine Rückgewähr der Leistung nicht möglich ist.

Mit anderen Worten: Der Bauherr bekommt die Handwerksleistung kostenlos, der Unternehmer geht leer aus. Insbesondere zahlungsunwillige oder böswillige Auftraggeber werden sich diese Möglichkeit zu Nutze machen.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe (Beschluss vom 20.03.2023, AZ: 8 U 17/23, Fallbeispiel) besteht dieses Widerrufsrecht sogar für Nachtragsvereinbarungen über zusätzliche Leistungen des Unternehmers und ist nicht von einer Überrumpelungs- oder Überraschungssituation abhängig. Maßgeblich ist allein die Vertragsverhandlung oder der Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers oder unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln.

Wenn Sie also Verträge außerhalb Ihrer Geschäftsräume oder unter Einsatz sogenannter Fernkommunikationsmittel schließen, ist besondere Vorsicht geboten: Ihrem Vertragspartner steht dann in aller Regel ein Widerrufsrecht zu. Belehren Sie darüber nicht ordnungsgemäß, kann er den Vertrag 1 Jahr lang widerrufen. Er kann Zahlung verweigern und unter Umständen sogar zurückfordern.

Sie sollten sich gegen die damit verbundenen Risiken schützen. Bei Fragen rund um die Themen Bauwerkvertrag und Widerrufsrecht beraten wir Sie gerne.

Ihre Ansprechpartner:
Gerolf Weimar und Maren Wahler
Rechtsanwälte

 

Anlage:

Fallbeispiel in Anlehnung an Urteil des BGH, Urteil vom 06.07.2023 – VII ZR 151/22